EuGH – Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Zustimmung der Internetnutzer

Die Verwendung von Cookies

Die Verwendung von Cookies erfordert die aktive Zustimmung der Internetnutzer. Ein vorab angekreuztes KĂ€stchen ist ebenfalls unzureichend.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandet vor den deutschen Gerichten, dass das deutsche Unternehmen Planet49 bei Online-Werbespielen ein KÀstchen ankreuzt, in dem die Internetnutzer, die daran teilnehmen wollen, ihr EinverstÀndnis mit dem Setzen von Cookies erklÀren. Diese Cookies dienen dazu, Informationen zu sammeln, um die Waren der Partner von Planet49 zu bewerben.

Im Falle der elektronischen Kommunikation ersucht der Bundesgerichtshof (Deutschland) den Gerichtshof um Auslegung des Unionsrechts zum Schutz der PrivatsphÀre.

EuGH-Urteil

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Zustimmung des Nutzers der Website zur Platzierung und Abfrage von Cookies auf seinem GerĂ€t nicht rechtsgĂŒltig ĂŒber ein zuvor angekreuztes KĂ€stchen erteilt wird, das der Nutzer deaktivieren muss, um die Zustimmung zu verweigern.

Ob es sich bei den personenbezogenen Daten um Informationen handelt, die in den Einrichtungen des Nutzers verarbeitet oder abgefragt werden, spielt dabei keine Rolle. Dementsprechend zielt das Recht der EuropĂ€ischen Union darauf ab, den Nutzer vor Eingriffen in sein Privatleben, vor der Möglichkeit eines unbekannten Zugriffs auf seine GerĂ€te durch geheime Kennungen oder durch andere Ă€hnliche Verfahren zu schĂŒtzen.

Schlussfolgerung

Der Gerichtshof unterstreicht, dass diese Erlaubnis prÀzise sein muss, so dass es nicht ausreicht, dass der Verbraucher die SchaltflÀche zur Teilnahme an dem Gewinnspiel betÀtigt, um davon auszugehen, dass er der Platzierung von Cookies wirksam zugestimmt hat.

Nach Ansicht des Gerichtshofs mĂŒssen die Angaben, die der Diensteanbieter dem Kunden machen muss, auch die Dauer der Cookies sowie die Möglichkeit oder Unmöglichkeit des Zugriffs Dritter auf die Cookies umfassen.

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