Art. 4 Nr. 2 DS-GVO liefert die rechtliche Definition des Begriffs Verarbeitung, die seit dem 25. Mai 2018 gilt.
Demnach bezeichnet Verarbeitung jeden Vorgang, der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführt wird, oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten.
Dazu zählen Tätigkeiten wie das Sammeln, Erfassen, Organisieren, Strukturieren, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen durch Übermittlung, Verbreiten oder eine andere Form der Bereitstellung, Abgleichen oder Verknüpfen, Einschränken, Löschen oder Vernichten von Daten. Kurz gesagt, jede Handhabung personenbezogener Daten, egal ob digital oder in Papierform, fällt unter den Begriff der Verarbeitung.