DSGVO vs. DPD – Ein allgemeiner Vergleich

Die DSGVO, die allgemeine Datenschutzverordnung (679/2016), wurde am 27. Mai 2016 umgesetzt. Nach einer Übergangszeit von 2 Jahren trat die Richtlinie 95/46/EG ĂŒber die Sicherheit von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Kraft und ersetzte sie. Die allgemeine Verordnung gilt ausdrĂŒcklich fĂŒr alle Mitgliedstaaten.

Die alte Datenschutzrichtlinie hat ihr Ziel nicht ganz erreicht, da sie innerhalb der EuropĂ€ischen Union uneinheitlich umgesetzt wird und von Staat zu Staat unterschiedliche Gesetze gelten. Obwohl das Ziel darin bestand, den Nutzer zu schĂŒtzen, waren seine Möglichkeiten, seine Daten zu kontrollieren, minimal und manchmal gar nicht vorhanden.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat erhebliche Änderungen an der alten Richtlinie vorgenommen und enthĂ€lt eine Reihe neuer Bestimmungen. Sie konzentriert sich auch auf die Sicherheit von Daten und die Rechte des Einzelnen. Im Mittelpunkt steht der Gedanke, dass alle Personen das Recht haben, zu erfahren, wer und wo sie persönlich gespeichert sind und vor allem, wofĂŒr sie verwendet werden. Dies ist etwas, das in der europĂ€ischen Richtlinie nicht vorgesehen ist.

Die Datenschutz-Grundverordnung hat ihren territorialen Anwendungsbereich erweitert und konzentriert sich nun auf die betroffene Person und nicht mehr auf ihren Standort. Wir gehen davon aus, dass eine Person, die im Hinblick auf personenbezogene Daten geschÀdigt wurde, unabhÀngig von ihrem Wohnsitz in den Genuss der Bestimmungen des Gesetzes kommen kann.

Das bedeutet, dass sie sich auf Rechenschaftspflicht, Gerechtigkeit und LegitimitĂ€t stĂŒtzt. Die erhobenen Daten sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschrĂ€nken und dĂŒrfen nur so lange aufbewahrt werden, bis das Ziel erreicht ist. Der Betreiber personenbezogener Daten sorgt dafĂŒr, dass diese mit grĂ¶ĂŸtmöglicher Sicherheit aufbewahrt und verarbeitet werden, um ein Auslaufen oder eine Zerstörung zu verhindern.

Die sechs wichtigsten Änderungen:

1. Zustimmen

Die Datenschutz-Grundverordnung erlaubt eine umfassende und unmissverstĂ€ndliche ErklĂ€rung der Einwilligung. Der Nachweis der Einwilligung obliegt dem Betreiber. Außerdem gibt es neue FĂ€lle, in denen die Einwilligung des MinderjĂ€hrigen anerkannt wird. Diese Anforderungen sind in der Richtlinie 46/95 nicht vorgesehen.

2. Das Recht auf Vergessenwerden

In der Richtlinie wird das Recht auf Vergessenwerden kaum erwĂ€hnt; dieses Recht wird durch die Datenschutz-Grundverordnung gestĂ€rkt, die den Menschen das Recht einrĂ€umt, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn sie ihren Zweck erfĂŒllt haben oder missbraucht werden.

3. Das Recht, sich an eine höhere Instanz zu wenden

Im Vergleich zur Richtlinie haben die Betroffenen nach dem neuen Gesetz das Recht, sich an die nationale Behörde fĂŒr die Kontrolle personenbezogener Daten zu wenden und Abhilfe zu verlangen.

3. FolgenabschÀtzung und Datenbestand

Ein wesentliches Merkmal der Datenschutz-Grundverordnung ist die Aufbewahrung einer internen Aufzeichnung aller VorgĂ€nge mit personenbezogenen Daten durch den Datenbetreiber. Auf diese Weise soll eine grĂ¶ĂŸere Rechenschaftspflicht erreicht werden. Eine solche Bewertung dient dazu, ein mögliches Durchsickern von Informationen zu erkennen und zu verhindern. Im Falle eines Verstoßes ist der Betreiber verpflichtet, die Behörden innerhalb von 72 Stunden zu informieren und die geschĂ€digten Personen zu benachrichtigen.

4. Datenschutzbeauftragter

Die bedeutendste Reform ist wahrscheinlich die EinfĂŒhrung des behördlichen Datenschutzbeauftragten oder Data Protection Officer. Angestellte oder nicht, Agenturen sollen alles, was mit der Sicherheit personenbezogener Daten zu tun hat, organisieren, beaufsichtigen und kontrollieren.

Diese Rolle wird in der Verordnung ĂŒberhaupt nicht erwĂ€hnt. Dennoch wird sie obligatorisch, insbesondere fĂŒr öffentliche Einrichtungen und Unternehmen, die in großem Umfang oder an einem sensiblen Datum tĂ€tig sind.

5. Geldbußen

Im Vergleich zu den Bußgeldern sind sie deutlich gestiegen, auf bis zu 4 Prozent der Einnahmen von 20 Millionen Euro. Eine gute Sache, wenn es darum geht, Menschen zu verteidigen. Wir weisen darauf hin, dass der Betreiber fĂŒr den Schaden, der den betroffenen Personen entsteht, verantwortlich ist und dass der DSB nicht haftbar gemacht werden kann.