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Whistleblower-Schutzgesetz

Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower Protection Act, WPA) wurde zum Schutz von Whistleblowern erlassen.

Bis zum 17. Dezember 2021 müssen die Whistleblower-Leitlinien in nationales Recht umgesetzt werden: das Whistleblower-Schutzgesetz. Wir haben uns den Inhalt des Whistleblower-Schutzgesetzes angesehen und gezeigt, wie es in der Praxis funktioniert.

Das nationale Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern soll Ende 2021 in Kraft treten. Doch was besagt das Whistleblower-Schutzgesetz eigentlich? Wie funktioniert es in der Praxis? Und was können Sie dagegen tun? Wir haben die Bestimmungen des Whistleblower-Schutzgesetzes genauer unter die Lupe genommen.

Was ist der Zweck des Whistleblower Protection Act?

Bis Ende des Jahres wird das Whistleblower-Schutzgesetz, auch bekannt als Whistleblowing-Richtlinie, auf nationaler Ebene umgesetzt. Bislang liegt nur eine EU-weite Verordnung vor, die bis zum 17. Dezember 2021 in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Das damals geltende Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower Protection Act) regelt den Umgang mit Hinweisen und Whistleblowern. Whistleblowing ist ein Begriff, der sich auf die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informationen über Probleme in einem Unternehmen bezieht.

Umfang, Bedingungen und Konditionen

Die vorliegenden Richtlinien sowie das kommende Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern gelten für ein breites Spektrum von Themen, darunter öffentliches Auftragswesen, Finanzgüter, Umweltschutz, Informationssicherheit und Datenschutz. Mitarbeiter, Praktikanten und Vorstandsmitglieder werden beispielsweise durch die Richtlinie vor Vergeltungsmaßnahmen und Repressalien geschützt.

Direkte Adressaten der Richtlinie sind Unternehmen und Behörden mit 50 oder mehr Beschäftigten. Ziel ist es, Personen, die Informationen über Rechtsverstöße am Arbeitsplatz erhalten, vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie diese offenlegen. Theoretisch ist der Whistleblower Protection Act so konzipiert, dass die Identität des Whistleblowers verborgen bleibt.

Interne Berichte sowie deren Weiterverfolgung

Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower Protection Act) enthält eine klare Regelung für interne Meldungen. Interne Meldungen sind solche, die an Einzelpersonen oder Abteilungen innerhalb einer juristischen Organisation, z. B. einer Kanzlei, oder an die für die Entgegennahme von Meldungen zuständige Behörde gerichtet werden.

Juristische Personen des Privatsektors, wie Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten und staatliche Stellen, müssen interne Berichts- und Follow-up-Kanäle und -Verfahren entwickeln. In seltenen Fällen kann die Liste der Adressaten noch erweitert werden. Juristische Organisationen des privaten Sektors mit bis zu 249 Beschäftigten können in den Genuss der Befreiung kommen. Dies könnte auch für Kleinstädte gelten.

Interne Berichterstattungskanäle haben besondere Anforderungen.

Der Schwerpunkt liegt auf dem Schutz der Identität des Hinweisgebers und anderer Dritter, die in die Meldung einbezogen sind. Außerdem muss die Person oder Abteilung, die für die Entgegennahme von Meldungen und deren Bearbeitung zuständig ist, unparteiisch sein. Dies kann auch durch den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens geschehen.

Jede eingehende Meldung muss dokumentiert werden, unabhängig davon, wer den internen Meldeweg darstellt. Innerhalb von sieben Tagen nach Eingang einer Meldung über einen internen Meldeweg muss diese bestätigt werden. Innerhalb von drei Monaten müssen Sie eine Rückmeldung über den Inhalt geben.

Berichte aus externen Quellen und deren Weiterverfolgung

Im Rahmen des Whistleblower-Schutzgesetzes sind auch externe Meldungen zulässig.

Die vorherige Verordnung sah die Einrichtung externer Meldemechanismen durch die EU-Mitgliedstaaten vor. Zusätzlich zur internen Meldung sollten Hinweisgeber die Möglichkeit haben, sich an eine staatliche Stelle außerhalb der betreffenden juristischen Organisation zu wenden. Die externen Meldewege müssen für diese Behörden unabhängig und autonom sein.

Die externe Meldestelle muss jede Meldung dokumentieren. Die Fristen gelten auch für staatliche Stellen. Innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt einer Meldung muss diese quittiert werden. Die inhaltliche Stellungnahme muss, wie bei einer internen Meldestelle, innerhalb von drei Monaten abgegeben werden. Die Regelung sieht vor, dass alle für Hinweisgeber relevanten Materialien von den zuständigen Behörden online zur Verfügung gestellt werden müssen. Ziel ist es, den gesamten Meldeprozess benutzerfreundlicher zu gestalten.

Offenlegung und Schutzmaßnahmen müssen berücksichtigt werden.

Selbst wenn es möglich ist, sich an die Meldestellen zu wenden, gibt es viele Fälle, in denen Informationen bereits veröffentlicht wurden. Da der Whistleblower unter bestimmten Umständen Informationen weitergeben kann, ist dies machbar.

Eine solche Ermächtigung kann beispielsweise vorliegen, wenn der Hinweisgeber sowohl interne als auch externe Meldemöglichkeiten genutzt hat, die Empfänger aber nicht reagiert haben, obwohl sie dies hätten tun müssen. In diesem Fall drohen dem Whistleblower keine Konsequenzen, wenn er Informationen weitergibt.

Wenn der Hinweisgeber der Meinung war, dass die Meldung notwendig war, um die im Whistleblower Protection Act aufgeführten Straftaten aufzudecken, ist er ebenfalls von der Haftung befreit. Die Beweislast wird manchmal zu Gunsten des Whistleblowers verlagert. Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower oder die Verhinderung der Meldung von Verstößen sollten bestraft werden. Im letzten Entwurf des Whistleblower-Schutzgesetzes war eine Strafe von bis zu 100.000 Euro vorgeschlagen worden.

Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower Protection Act) wird in Zukunft die Möglichkeit bieten, sichere und gut strukturierte Informationen auszutauschen. Allerdings ist derzeit unklar, ob die EU-weite Gesetzgebung bis zum 17. Dezember 2021 vollständig umgesetzt sein wird. Darüber hinaus ist die Frage, ob und wie die Richtlinie auf Berufsgeheimnisse oder -träger sowie Verschlusssachen angewendet werden soll, nach wie vor unbeantwortet. Bislang ist unklar, wie sich das Whistleblower-Schutzgesetz in der Praxis auswirken wird.