INFORMATIONEN

Weihnachtskarten und Datenschutz

Ist die Allgemeine Datenschutzverordnung (DSGVO) ein moderner Weihnachtsgrinch? Nein, denn Weihnachtsgrußkarten und andere gute Wünsche sind weiterhin erlaubt. Zumindest größtenteils.

Die Datenschutz-Grundverordnung erlaubt das Verschenken von Weihnachtsgeschenken in Textform, sei es per Post, per E-Mail oder über ein anderes schriftliches Medium. Es gibt jedoch einige Überlegungen, die im Hinblick auf Artikel 6 der DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) zu beachten sind.

Datenschutz für Weihnachtskarten

Sie sollten wissen, dass Grußkarten und schriftliche Glückwünsche oft per Post verschickt werden dürfen.

Der Empfänger benötigt für den Versand der Karte den Namen und die Adresse des Empfängers, die personenbezogene Daten sind. Um diese verwenden zu können, müssen Sie eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung haben. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie solche Grüße versenden dürfen, wenn Sie als Absender ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung haben (z.B. Kundenbindung oder Werbung) (gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Wenn Sie es richtig machen wollen, fügen Sie auf Ihrer Weihnachtskarte einen Link zur allgemeinen Datenschutzverordnung ein, damit Ihre Geschäftspartner und Verbraucher mehr über die Datenverarbeitung erfahren können. Die Empfänger von Postwerbung haben das Recht, jederzeit Widerspruch einzulegen.

Wenn Weihnachtsgrüße per Brief an eine juristische Person, z. B. ein Unternehmen, gesendet werden, gibt es eine Ausnahme von Art. 6 DSGVO. Da der Versand an eine juristische Person keine personenbezogenen Daten enthält, unterliegt er nicht der Datenschutz-Grundverordnung. Es geht jedoch nicht um den Versand persönlicher Weihnachtskarten, sondern um den Versand liebloser Massenpost.

Nicht jeder Weihnachtsgruß entspricht der DSGVO

Beim Versenden von Weihnachtswünschen per E-Mail ist jedoch Vorsicht geboten. Anders verhält es sich, wenn Weihnachtsgrüße per E-Mail verschickt werden sollen. Dazu brauchen Sie:

  • die ausdrückliche Erlaubnis des Empfängers, E-Mails zu erhalten und
  • Ein berechtigtes Interesse (z.B. Kundenbindung oder Werbung) an der Datenverarbeitung; zusätzlich,
  • Die Integration einer Widerrufsmöglichkeit am Ende der E-Mail.
  • Aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers könnte es schwierig sein, einfach eine Weihnachts-E-Mail zu verschicken (es sei denn, sie enthalten auch „Weihnachtsgrüße“ in der E-Mail-Referenz). Als Alternative könnten Sie Weihnachtsgrüße auch in einen regulären Newsletter aufnehmen (für den natürlich ebenfalls eine Einwilligung erforderlich ist). Andererseits sind diese nicht ganz so persönlich wie postalische Grüße.

    Anders verhält es sich, wenn Sie Ihren Kunden am Telefon ein Weihnachtslied vorsingen oder andere Begrüßungen am Telefon zulassen wollen. In diesem Fall ist auch das Wettbewerbsrecht von Bedeutung. Nach Paragraf 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird Werbung am Telefon ohne die voraussichtliche Zustimmung des Kunden als „unzumutbare Belästigung“ bezeichnet.

    Zwar kann man jetzt argumentieren, dass telefonische Weihnachtsgrüße keine Werbung sind, doch ist die Rechtslage in diesem Punkt immer noch unklar. Leider ist die Unterscheidung zwischen einer netten Geste und einer verdeckten Werbung oft unscharf. Alles, was das Potenzial hat, den Verkauf zu fördern, wird als Werbung eingestuft.

    So können sowohl Geschäftspartner als auch Kunden jederzeit schriftliche Weihnachtswünsche und Weihnachtskarten auf dem traditionellen Postweg verschicken. Das ist ein Glücksfall, denn sie sind auch die intimsten. Und wenn sich Unternehmen die Zeit nehmen, Weihnachtswünsche per Post zu verschicken, bringt das Freude in den Haushalt des Empfängers.

    Datenschutz und E-Mail-Anbieter

    Jeden Tag werden Millionen von E-Mails mit personenbezogenen Daten ausgetauscht. Diese Informationen sowie die E-Mail-Adressen selbst unterliegen dem Datenschutz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung. Wir zeigen, was

    mehr »