Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein strittiges Thema, das sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betrifft und sogar zu rechtlichen Schritten führen kann. Wie lautet das Urteil in diesem Fall? Und warum ist das Ausspionieren am Arbeitsplatz datenschutzrechtlich problematisch?
Die Videoüberwachung im Büro ist, wie Kameras am Arbeitsplatz im Allgemeinen, ein schwieriges Problem, das nicht nur aus Sicht der Datensicherheit zu lösen ist. Bedeuten Sicherheitskameras am Arbeitsplatz absolute Überwachung oder tatsächliche Sicherheit?
Bei der Videoüberwachung in Unternehmen geht es vor allem um den Konflikt zwischen Sicherheits- und Arbeitgeberinteressen einerseits und der Privatsphäre der Arbeitnehmer und dem Datenschutzrecht andererseits. Wir geben einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen und erklären, warum die Kameraüberwachung am Arbeitsplatz datenschutzrechtlich bedenklich ist.
Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf Videoüberwachung
Das Thema Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist mit mehreren Rechten verbunden, sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer:
Welche Umstände können eine Kameraüberwachung am Arbeitsplatz rechtfertigen?
Es besteht kein Zweifel, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet sein muss. Gleiches gilt aber auch für die Wahrung eines vertrauensvollen Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, etwa wenn es um verspätete Pausen oder Diebstahl von Firmeneigentum geht.
Es ist das Recht des Arbeitgebers zu wissen, was an seinem Arbeitsplatz vor sich geht, aber das gibt ihm nicht das Recht, Kameras zu installieren. Bevor sich Arbeitgeber für eine Videoüberwachung im Büro entscheiden, ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich: Wenn Arbeitnehmer ihre Pause um ein paar Minuten verlängern, reicht dies in der Regel nicht aus, um so harte Maßnahmen wie eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz zu rechtfertigen. Der Diebstahl von internem Material stellt dagegen ein weitaus bedeutenderes Motiv dar.
Eine Interessenabwägung allein ist jedoch nicht ausreichend. Um das Ziel zu erreichen, muss die geplante Videoüberwachung auch erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein. Für den Laien bedeutet dies, dass der Arbeitgeber eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur dann durchführen darf, wenn das Ziel der Überwachung nicht auf andere Weise erreicht werden kann, und nur für kurze Zeit und in einem begrenzten Bereich.
Wenn ein Unternehmen einen Betriebsrat hat, sollte dieser bei solchen wichtigen Entscheidungen beteiligt werden. Der Betriebsrat hat in diesem Bereich weitere Mitbestimmungsrechte, etwa über die Art der Kamera, den Zweck der Überwachung und die Dauer der Datenspeicherung. In Übereinstimmung mit der DSGVO ist es wichtig, das Ziel der Überwachung im Voraus festzulegen und zu notieren, damit diese Dokumentation im Falle einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden kann. Vorübergehende verdeckte Videoüberwachung
Sie ist nur unter extremen Umständen und innerhalb genau definierter rechtlicher Grenzen zulässig, etwa wenn tatsächliche und begründete Anschuldigungen gegen eine Person vorliegen. Generell gilt: Die Arbeitnehmer müssen in transparenter Weise darüber informiert werden, ob, wo, warum und wann eine Videoüberwachung durchgeführt wird.
Verwaltung der durch Videoüberwachung gesammelten Daten
Werden die Videoüberwachungsdaten zur Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) oder stehen schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer Speicherung entgegen, sind sie unverzüglich zu löschen.
Ob das Material gesichert werden muss, sollte normalerweise innerhalb von ein bis zwei Tagen geklärt werden. Unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundsätze der „Datenminimierung“ und „Speicherbegrenzung“ sollten die Aufzeichnungen nach 48 Stunden gelöscht werden, wenn es keine Gründe gibt, die Daten länger aufzubewahren.
Insgesamt ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht nur aus datenschutzrechtlicher Sicht ein besonders sensibles Thema. Wird die Überwachung ohne Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durchgeführt, drohen den Unternehmen im Falle einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde hohe Bußgelder, ganz zu schweigen von einem Vertrauensverlust der Mitarbeiter.