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Videoüberwachung am Arbeitsplatz und DSGVO

Zum Zwecke der Mitarbeiterschulung oder -beurteilung dokumentieren Arbeitgeber den Verlauf der „IT-Aktionen“ ihrer Mitarbeiter bei Telefonaten mit Kunden, Lieferanten oder anderen Beteiligten.

Welche Regeln sind zu beachten?

Die Verbindung zwischen dem Verhalten am Computer und den Telefongesprächen besteht darin, dass das Bild, das auf dem Computerbildschirm des Mitarbeiters erscheint, in Form von Screenshots oder Videos in Verbindung mit der Aufzeichnung von Telefongesprächen dokumentiert wird.

Dennoch kann die Nutzung dieses Systems zur Überwachung von Mitarbeitern oder zur Erfassung persönlicher Daten (persönliche E-Mails, Instant-Messaging-Konversationen oder vertrauliche Passwörter) führen. Dies ist äußerst einschneidend und wird daher streng kontrolliert.

Aufzeichnung von Telefongesprächen und Bildschirmphotos

Theoretisch sollte es keine Screenshots im Zusammenhang mit der Aufzeichnung von Telefongesprächen geben. Unabhängig von der Absicht ist ein Screenshot wahrscheinlich weder angemessen noch verhältnismäßig, da es sich immer noch um ein Bild des Verhaltens eines einzelnen Mitarbeiters handelt, das seine Arbeit nicht genau wiedergibt. Aufzeichnung von Telefongesprächen und Videoaufzeichnung des Bildschirms

Unter diesen Umständen könnte ein Zusammenhang zwischen der Aufzeichnung von Telefongesprächen und der Aufzeichnung von Videos auf dem Computer bestehen.

Die Videoaufzeichnung des Bildschirms ermöglicht eine kontinuierliche Überwachung der Aktionen, die der Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz ausführt. Im Vergleich zum Screenshot handelt es sich in diesem Fall um einen Film, der das Verhalten des Mitarbeiters viel genauer darstellen kann.

Die Verwendung von Videoaufzeichnungen von Bildschirmen in Kombination mit der Aufzeichnung von Gesprächen in einem professionellen Umfeld kann verhältnismäßig sein, wenn sie ausschließlich zu Schulungszwecken des Personals verwendet wird und die folgenden Zusicherungen angemessen bestätigt werden:

  • Die Mitarbeiter werden über diese Registrierung informiert;
  • Die Videoaufzeichnung ist auf das/die Fenster der Dienstanwendung beschränkt, die gerade trainiert wird;
  • Das System ist nur während eines Telefongesprächs aktiv: Die Videoaufzeichnung beginnt, wenn das Telefongespräch beginnt und endet, wenn es beendet ist.
  • Diese Einrichtung könnte nur für Personen gelten, die einen spezifischen Schulungsbedarf in einer Dienstanwendung oder einem Computerprogramm nachweisen. Der Umfang der Registrierung muss außerdem in einem angemessenen Verhältnis zum Vorbereitungsbedarf stehen und streng auf die Kapazität zur Überprüfung solcher Aufzeichnungen zu Schulungszwecken begrenzt sein (es ist nicht ratsam, Hunderte von Anrufen aufzuzeichnen, wenn die Analyse letztlich nur eine Handvoll davon betrifft);
  • Mitarbeiter können nur auf der Grundlage ihrer Videoaufnahmen unterrichtet werden, es sei denn, die anderen Videoaufnahmen sind anonym;
  • Der Zugang zu den Aufzeichnungen ist auf befugte Personen beschränkt, und die Rückverfolgbarkeit des Zugangs (Aufzeichnungsgerät) muss gewährleistet sein;
  • Alle spezifischen Sicherheitsmaßnahmen, die für die Aufzeichnung von Telefongesprächen gelten, müssen durchgesetzt werden (z. B. eine eigene Telefonleitung für Personalvertreter).
  • In Anbetracht der Auswirkungen und Risiken, die mit der Entführung und Überwachung solcher Geräte verbunden sind, ist die Verknüpfung von Telefonaufzeichnungen mit dem Bild (Screenshot oder Video) des Verhaltens von Arbeitnehmern unverhältnismäßig, wenn sie zu anderen Zwecken als der Unterweisung, z. B. zur Personalbeurteilung, verwendet werden, um internen Betrug zu bekämpfen. Daher muss der Arbeitgeber für diese Art von Einheit auf andere Mittel zurückgreifen.