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Schutz der Patientendaten und Vertraulichkeit

Sie sollten sich der Bedeutung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Patientendaten bewusst sein. Unterliegt der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht? Zu diesem heiklen Thema gibt es viel zu lernen.

Patientendaten gehören zu den besonders schützenswerten personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 9 Abs.. 1 DSGVO. Damit ist das Schutzniveau für Patienten und ihre Daten, der sogenannte Patientendatenschutz, extrem hoch: An diese personenbezogenen Daten werden zusätzliche Anforderungen gestellt, da sie eine Person eindeutig identifizieren und z.B. Rückschlüsse auf ihre Lebensweise zulassen.

Außerdem schützt die ärztliche Schweigepflicht das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und der Person, die Hilfe in Anspruch nehmen will.

Was ist die ärztliche Schweigepflicht?

Das Patientengeheimnis wird auch durch das Arztgeheimnis geschützt. Die Patienten können sich auf die ärztliche Schweigepflicht verlassen, da es ihrem Arzt untersagt ist, die folgenden Informationen an Dritte weiterzugeben, auch wenn der Patient verstorben ist:

  • Der vollständige Name;
  • Die Tatsache, dass der Patient den Arzt aufgesucht hat und behandelt wird;
  • Alle medizinischen Informationen des Patienten;
  • Alle zusätzlichen Informationen, die der Patient dem Arzt mitteilt, z. B. persönliche, berufliche und finanzielle Informationen, sowie Kommentare oder andere Gedanken;
  • Wenn der Patient über die Krankheiten von Kollegen oder Freunden berichtet, werden Geheimnisse Dritter preisgegeben;
  • Beobachtungen, die der Arzt z. B. bei einem Hausbesuch feststellt.
  • Die ärztliche Schweigepflicht darf nur unter folgenden Umständen durchbrochen werden: wenn der Patient auf seine Schweigepflicht verzichtet oder wenn der Grundsatz der Interessenabwägung gilt (d.h. in einer akuten, lebensbedrohlichen Situation wiegt das Wohl des Menschenlebens schwerer als die Schweigepflicht; in einer solchen Situation darf die Schweigepflicht durchbrochen werden).

    Beachten Sie jedoch, dass zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten innerhalb des gesetzlichen Rahmens Patientendaten ohne Entbindung von der Schweigepflicht weitergegeben werden können; dies würde nicht als Verletzung der Schweigepflicht angesehen werden.

    Wann ist die Weitergabe bestimmter Patientendaten zulässig?

    Es besteht keine Notwendigkeit, den Patienten von der Schweigepflicht zu entbinden, wenn eine gesetzliche Pflicht zur Offenbarung oder Ermächtigung zur Offenbarung besteht. Die Übermittlung von Patientendaten an Behörden ist zum Beispiel dann geschuldet, wenn:

  • Im Einzelfall rechnet der Arzt die erbrachten Leistungen oder Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit der gesetzlichen Krankenkasse ab.
  • Ein gesetzlicher Vormund oder Betreuer stellt einen Antrag. Wenn sie eine Vorsorgevollmacht haben, kann ihnen der Arzt sagen, dass dies zu ihren Aufgaben gehört.
  • Es besteht eine drohende Gefahr. Die Patientenakten können dann beschlagnahmt werden, ohne dass eine ordnungsgemäße Beschlagnahmeanordnung, die normalerweise erforderlich ist, notwendig ist. Allerdings müssen dem Arzt konkrete Anzeichen für eine Gefährdung vorgelegt werden.
  • Benachrichtigung der Patienten im Falle eines schweren Verbrechens wie Mord, Totschlag, Brandstiftung, Menschenhandel, Raub oder Ähnlichem.
  • Krankenhäuser sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die bei ihnen aufgetretenen Krankheiten zu führen und den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese gesetzlichen Offenlegungspflichten dienen u. a. dem Schutz der öffentlichen Gesundheit.
  • Arbeitsunfälle werden von den Berufsgenossenschaften abgedeckt.
  • Schwere Drogenabhängige beginnen eine Ersatztherapie, z. B. mit Methadon.
  • Bedienen sich Ärzte zur Unterstützung ihrer Praxis externer Personen oder Unternehmen, besteht ein wesentliches strafrechtliches Auskunftsrecht über die Verschwiegenheitspflicht.

    So dürfen Ärzte Patientengeheimnisse in den Fällen preisgeben, in denen die genaue Kenntnis für die konkrete Tätigkeit des behandelnden Arztes erforderlich ist. Zu dieser Gruppe gehören diejenigen, die Praxisverwaltungssoftware verkaufen oder in der Telekommunikationsbranche arbeiten.

    Darüber hinaus entbinden polizeiliche Pauschalbefragungen nicht von der ärztlichen Schweigepflicht; es werden nur bestimmte Informationen benötigt, um den Namen der befragten Person zu ermitteln. Zum Schutz sollten Ärzte immer eine förmliche Rechtsgrundlage bei den Behörden einholen.

    Wann ist eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich?

    Patienten können ihren Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden, wenn Informationen zum Beispiel an Verwandte oder Ehepartner weitergegeben werden sollen. Auch Kinder über 16 Jahre müssen eine Schweigepflichtentbindung verwenden, wenn sie möchten, dass ihre Eltern über ihren Gesundheitszustand informiert werden.

    Die ärztliche Schweigepflicht erstreckt sich auch auf ärztliche Kollegen. Wird der Patient jedoch in ein Krankenhaus eingeliefert oder von einem Arzt an einen anderen überwiesen, kann ohne ausdrückliche Ermächtigung von einer sogenannten „Schweigepflichtentbindung“ ausgegangen werden, wenn der Arzt an der Vor- oder Nachbehandlung des Patienten beteiligt ist.

    Folgen einer Verletzung der Vertraulichkeit

    Da die Schweigepflicht, wie eingangs erwähnt, in vielen Vorschriften verankert ist, drohen Ärzten, die sie brechen, verschiedene Strafen. Es liegt ein Verstoß gegen die Schweigepflicht vor.

  • Berufsrechtliche Konsequenzen (durch die Ärztekammer);
  • Strafrechtliche Konsequenzen;
  • Zivilrechtliche Folgen (etwaige Schadensersatzansprüche von Patienten).
  • Dies umfasst im Übrigen das gesamte Behandlungsumfeld der Ärzte, aber auch Krankenschwestern, -pfleger und -helfer. Alle medizinisch Tätigen unterliegen aufgrund ihrer staatlich geregelten Ausbildung oder Berufsbezeichnung sowohl in der Pflege als auch im Krankenhaus der Schweigepflicht.

    Darüber hinaus gilt die ärztliche Schweigepflicht auch immer dann, wenn Patienten einen Arzt aufsuchen müssen (z. B. einen Polizei- oder Betriebsarzt), es sei denn, der Arzt ist von ihr entbunden. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Bereich der Arbeitsmedizin oder der Gesundheitsfürsorge darf dagegen nur von Personen vorgenommen werden, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder dazu verpflichtet sind.