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Private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz

Viele Arbeitsplätze sind heute PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss. Es zeigt sich, dass viele Menschen im Büro das Internet auch privat nutzen. Die Verwischung der Grenzen zwischen privater und beruflicher Internetnutzung wird durch die zunehmende Mobilität und Flexibilität am Arbeitsplatz begünstigt.

Wer könnte es einem Arbeitnehmer verübeln, wenn er während der Arbeit mit dem Smartphone des Unternehmens eine private E-Mail verschickt? Schließlich kann der Arbeitnehmer abends zu Hause an seinem eigenen Computer berufliche Tätigkeiten ausführen.

Aus verschiedenen Gründen ist die Überschneidung von beruflicher und privater Ebene, insbesondere bei der Nutzung des Internets, problematisch. Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz wirft mehrere rechtliche Fragen auf.

Arbeiten mit einer privaten Internetverbindung – betriebliche Praxis

Wenn es um die private Internetnutzung am Arbeitsplatz geht, zeigen die meisten Unternehmen Verständnis. Sie haben im Prinzip nichts dagegen, wenn der Arbeitnehmer in der Mittagspause seinen Arzttermin online bucht.

Viele Unternehmen erlauben ihren Angestellten, das Internet auf eine gewisse Weise privat zu nutzen. Dabei wird leicht vergessen, dass die private Nutzung des Internets in den meisten Arbeitsverträgen verboten ist. Schließlich stellt der Arbeitnehmer in dieser Zeit seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung.

Wenn es jedoch um die private Internetnutzung am Arbeitsplatz geht, fehlt es häufig an einer klaren und ausdrücklichen Vereinbarung mit den Mitarbeitern. Die Festlegung angemessener Grenzen für die übermäßige Nutzung des Internetanschlusses zu privaten Zwecken kann daher zu einer Herausforderung werden.

Von der Nutzung einer privaten Internetverbindung am Arbeitsplatz wird abgeraten, und es sind strenge Richtlinien erforderlich.

Die Unternehmen sollten mit ihren Mitarbeitern eine klare Vereinbarung über die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz auf privater Ebene treffen.

Dies dient als Grundlage:

  • ein Zeitlimit für die private Internetnutzung festzulegen;
  • um den Zugang zu bestimmten Websites zu beschränken;
  • zu erwägen, die Nutzung anderer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Geräte wie Handys und Smartphones für private Zwecke einzuschränken;
  • mögliche Begrenzungen für eingehende Daten festzulegen, damit Betriebsdaten nicht auf private Plattformen im Internet hochgeladen werden.
  • Aspekte des Datenschutzrechts im Zusammenhang mit der persönlichen Internetnutzung am Arbeitsplatz

    Bei der privaten Internetnutzung ist der Datenschutz in dreierlei Hinsicht wichtig.

    Einerseits sollte jedes Unternehmen Vorkehrungen treffen, um unbefugte Downloads von Firmenrechnern zu verhindern. Die damit verbundenen Risiken sind unkontrollierbar.

    In der oben genannten Vereinbarung sollte daher auch festgehalten werden, dass Mitarbeiter keine vertrauliche Software, Daten oder ähnliches auf eigene Faust herunterladen dürfen. Viele Unternehmen setzen zusätzlich Technik ein, um diesen Vorgang zu kontrollieren, indem sie nur denjenigen, die ausdrücklich dazu berechtigt sind, entsprechende Administratorrechte erteilen.

    Die Fähigkeit des Unternehmens, ausgehende Daten zu überwachen, wird immer schwieriger, da immer mehr Mitarbeiter Zugang zum Internet haben müssen. Es ist relativ einfach, unternehmensinterne Daten anderswo zu versenden, wenn man als Mitarbeiter anonym online gehen kann.

    Interne Angriffe auf Unternehmen nehmen zu und führen jedes Jahr zu Verlusten in Höhe von mehreren Milliarden Euro. Unternehmen müssen jede Chance nutzen, um sich vor internen Schäden und Datendiebstahl zu schützen.

    Wenn es um die Überwachung von Mitarbeitern geht, ist das Problem des Datenschutzes am Arbeitsplatz auch im Bereich der privaten Internetnutzung im Büro relevant. Aus Gründen der Datensicherheit darf das Unternehmen die Internetnutzung des Mitarbeiters nicht unbegrenzt überwachen.

    Wenn die private Internetnutzung während der Arbeitszeit verboten ist, hat der Arbeitgeber das Recht, Stichproben zu machen.

    Arbeitgeber, die die private Internetnutzung teilweise erlaubt haben, dürfen dagegen nicht ohne weiteres ähnliche Kontrollen durchführen. Dies wird durch das Fernmeldegeheimnis erschwert.

    Nach Ansicht einiger Arbeitsgerichte sollte ein Arbeitgeber die Internetnutzung eines Arbeitnehmers nur dann in begrenztem Umfang überwachen können, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Person konsequent gegen die einschlägigen Vereinbarungen verstößt. Dies kann zum Beispiel durch den Browserverlauf geschehen.

    Die Internetnutzung am Arbeitsplatz ist immer noch umstritten

    Die Rechtslage bei der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz ist schwer zu durchschauen. Kommt es in diesem Fall zu einer Abmahnung und vielleicht zu einer Kündigung, streiten sich die Parteien häufig vor den Arbeitsgerichten mit hervorragenden Argumenten von beiden Seiten. Das wiederum entscheidet über den Ausgang des jeweiligen Verfahrens.

    Es gibt nur wenige allgemeine Regeln, die sich aus dieser Rechtsprechung ableiten lassen. So kann die private Internetnutzung am Arbeitsplatz schnell zu einem kontroversen und sensiblen Thema unter den Betroffenen werden. Nur ein Arbeitgeber, der die private Internetnutzung verbietet, ist auf der sicheren Seite. Ein solches Verbot ist jedoch häufig schädlich für das Arbeitsumfeld.

    Welche sind die wichtigsten DSGVO-Definitionen?

    Die Allgemeine Datenschutzverordnung (DSGVO) ermöglicht die Erhebung von Daten durch öffentliche und private Einrichtungen. Zum Verständnis der Datenschutz-Grundverordnung sind hier einige wichtige Begriffe aufgeführt. Datenverarbeitung

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