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EUGH: Dürfen Videokameras ohne Zustimmung installiert werden?

Wenn Videokameras ohne Zustimmung installiert werden können, hat der Gerichtshof der Europäischen Union vor kurzem entschieden, dass sie auch ohne die Zustimmung von Einzelpersonen installiert werden können, wenn die Bedingungen des berechtigten Interesses erfüllt sind.

Im Folgenden werden wir die Argumente des EuGH zusammenfassen. EUGH. Rechtssache C-708/18. TK gegen Eigentümergemeinschaft Block M5A – Staffel A, betreffend die Installation eines Videoüberwachungssystems in den Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes.

Der Hauptfall

TK wohnt in einer Wohnung, deren Eigentümer im M5A-Gebäude wohnt, in dem die Eigentümergemeinschaft drei Videoüberwachungskameras in gemeinsamen Teilen des M5A-Gebäudes angebracht hat. TK erhob Einspruch gegen die Installation dieses Videoüberwachungssystems und behauptete, dass dies eine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre darstelle. TK wandte sich an das Gericht in Bukarest und forderte unter anderem die Stilllegung der Kameras.

Die Eigentümergemeinschaft gab an, dass die Entscheidung für die Installation eines Videoüberwachungssystems getroffen wurde, um die Ein- und Ausgänge des Gebäudes so effektiv wie möglich zu kontrollieren, da der Aufzug mehrfach mutwillig beschädigt wurde und mehrere Wohnungen, wie z. B. die Gemeinschaftsräume, Gegenstand von Einbrüchen und Diebstählen waren. Sie erklärte auch, dass andere Maßnahmen, die sie zuvor ergriffen hatte, nämlich die Installation einer Sprechanlage mit Gegensprechanlage und Magnetkarte, die wiederholte Begehung von Straftaten derselben Art nicht verhindern konnten.

Unter diesen Umständen beschloss das Bukarester Gericht, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof vier Fragen vorzulegen, die im Wesentlichen darauf abzielen, ob das berechtigte Interesse genutzt werden kann oder ob eine Zustimmung erforderlich ist.

Das Urteil des Gerichts

Der EuGH vertrat die Auffassung, dass die vorgelegten Fragen zusammen betrachtet werden sollten. Der EuGH vertrat die Auffassung, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen gefragt hatte, ob die einschlägige europäische Regelung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Einrichtung eines Videoüberwachungssystems zur Verfolgung berechtigter Interessen der Sicherheit und des Schutzes von Personen und Gütern ohne die Zustimmung der betroffenen Personen erlaubt.

Der EuGH entgegnete, dass das europäische Recht einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die die Einrichtung eines Videoüberwachungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Systems in den gemeinschaftlichen Teilen eines Wohngebäudes erlaubt, sofern die Voraussetzungen des berechtigten Interesses erfüllt sind. Der EuGH stellte fest, dass eine Einwilligung nicht immer erforderlich ist, wenn sich der Betreiber auf eine andere der fünf verfügbaren Rechtsgrundlagen (Vertrag, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtiges Interesse, öffentliches Interesse, berechtigtes Interesse) berufen kann. Das berechtigte Interesse, das als Rechtsgrundlage dienen soll, muss drei kumulative Bedingungen erfüllen:

1. Das Vorliegen eines berechtigten Interesses

Der EuGH ist der Ansicht, dass diese Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt ist, da der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Miteigentümer eines Gebäudes als „berechtigtes Interesse“ bezeichnet werden kann. Gleichzeitig muss das berechtigte Interesse begründet und aktuell sein und darf nicht hypothetisch sein. Der EuGH ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall das Erfordernis eines berechtigten und aktuellen Interesses erfüllt ist, da es vor der Installation des Videoüberwachungssystems zu Diebstählen, Einbrüchen und Vandalismus kam, obwohl ein Sicherheitssystem am Eingang des Gebäudes installiert war. Gegensprechanlage und Magnetkarte. Wir gehen im Gegenteil davon aus, dass das Vorliegen eines berechtigten Interesses in Frage gestellt werden könnte, wenn zunächst keine alternativen Methoden erprobt worden wären und es nicht zu Diebstählen, Einbrüchen oder anderen Straftaten gekommen wäre.

2. Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit des berechtigten Interesses

Der EuGH ist auch der Ansicht, dass in diesem Fall die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, da weniger einschneidende Methoden im Privatleben nicht funktioniert haben. Insbesondere ein am Gebäudeeingang installiertes Sicherheitssystem mit Gegensprechanlage und Magnetkarte hat sich in der Vergangenheit als unwirksam für die Verbrechensverhütung erwiesen]. Hinsichtlich der Voraussetzung der Erforderlichkeit stellte der EuGH fest, dass „(…) der Betreiber beispielsweise prüfen muss, ob es ausreicht, dass die Videoüberwachung nur nachts oder außerhalb der normalen Arbeitszeiten erfolgt und dass Bilder, die in Bereichen gefilmt werden, in denen eine Überwachung nicht erforderlich ist, gesperrt oder unscharf gemacht werden“.

Daher könnte ein übermäßiger und unverhältnismäßiger Einsatz von Überwachungssystemen zur Nichteinhaltung dieser Bedingung führen, so dass in einem solchen Fall die Zustimmung der betroffenen Personen erforderlich wäre.

3. Das berechtigte Interesse, die Rechte von natürlichen Personen nicht zu beeinträchtigen

In diesem Zusammenhang stellte der EuGH fest, dass das Ausmaß des Eingriffs in die Privatsphäre des Einzelnen von Fall zu Fall zu prüfen ist, wobei eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen ist, darunter die möglicherweise sensible Natur der Daten, die berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen sowie die Art und die konkreten Modalitäten der Verarbeitung. Der EuGH betonte auch, dass die Auswirkungen auf die Privatsphäre mit dem berechtigten Interesse der Miteigentümer am Schutz von Eigentum, Gesundheit und Leben verglichen werden müssen.

Zusammenfassung

In der Praxis erfolgt dies durch eine Analyse des legitimen Interesses (Abwägungsprüfung), um festzustellen, welche Interessen überwiegen. Wenn das Recht auf Privatsphäre überwiegt, kann das berechtigte Interesse an Videokameras nicht genutzt werden, und es ist eine Zustimmung erforderlich.

Hat hingegen das berechtigte Interesse der Miteigentümer Vorrang vor dem Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens gegenüber dem Recht auf Privatsphäre des Einzelnen, so kann das berechtigte Interesse für Videokameras genutzt werden, ohne dass eine Einwilligung erforderlich ist. Die Analyse des berechtigten Interesses muss konkret erfolgen, wobei die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu analysieren sind und die Meinung der betroffenen Personen zu berücksichtigen ist.

26. EuGH-Urteil zur „Cookie-Zustimmung

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