Der Hauptstreitfall: C-291/12, Schwarz, das Urteil vom 17. Oktober 2013
Herr Schwarz beantragte bei der Stadt Bochum einen Reisepass, lehnte aber bei dieser Gelegenheit die Abnahme seiner Fingerabdrücke ab. Herr Schwarz erhob Klage beim vorlegenden Gericht, um die Gemeinde zu verpflichten, ihm einen Pass ohne Abnahme seiner Fingerabdrücke auszustellen, da die Stadt Bochum seinen Antrag abgelehnt hatte.
Herr Schwarz wendet sich vor diesem Gericht gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 40/94, mit der die Pflicht zur Abnahme von Fingerabdrücken von Passbewerbern eingeführt wurde. Er macht geltend, dass es für diese Vorschrift keine gültige Rechtsgrundlage gibt und dass sie durch einen Verfahrensfehler beeinflusst wird.
Darüber hinaus verstößt Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung gegen das Recht auf Sicherheit personenbezogener Daten, das zum einen in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) über das Recht auf Privatsphäre und zum anderen in Artikel 8 dieser Charta in einem allgemeineren Kontext verankert ist.
Das Gericht hat dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2252/2004] gültig?
Urteil und Argumente des Gerichtshofs
Der EuGH kam zu dem Schluss, dass Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2252/2004 anwendbar ist (Randnr. 66), da nach Ansicht des Gerichtshofs (i) die Erfassung und Aufbewahrung von Fingerabdrücken bei der Ausstellung von Pässen eine verhältnismäßige Belastung darstellt. Dies steht jedoch im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 52 der Charta (Nummer 35), der zwei Ziele von allgemeinem Interesse verfolgt, nämlich „erstens die Verhinderung der Fälschung von Pässen und zweitens die Verhinderung ihrer betrügerischen Verwendung, d. h. ihrer Verwendung durch andere Personen als den rechtmäßigen Inhaber“ (Nummer 36).
Darüber hinaus wäre die Aufnahme eines Bildes der Iris die einzige praktikable Alternative zum Ersatz von Fingerabdrücken und biometrischen Bildern, und das Verfahren vor dem Gerichtshof hätte nicht weniger Auswirkungen auf die in Artikel 7 und 8 der Charta anerkannten Rechte als die Abnahme von Fingerabdrücken. (Rdnr. 51).
Die Verordnung Nr. 2252/2004 hält einige Grenzen der Verhältnismäßigkeit ein, da sie „ausdrücklich darauf hinweist, dass Fingerabdrücke nur zur Überprüfung der Gültigkeit des Passes und der Identität des Passinhabers verwendet werden können“ (Punkt 56) und hohe Sicherheitsanforderungen festlegt, wonach die betreffenden Informationen auf einem in den Pass integrierten Hochsicherheitsdatenträger gespeichert werden müssen (Punkt 57).
Schlussfolgerung
Der EuGH weist jedoch darauf hin, dass, wenn die nationalen Behörden die Informationen für andere Zwecke verwenden, die Auslegung unterschiedlich ausfallen würde, dass es aber Sache des nationalen Gerichts ist, das nationale Recht auf jeden Einzelfall anzuwenden (Randnummer 62).