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EU-Urheberrechtsreform erklärt: Was sich ändert

Die EU-Urheberrechtsreform wurde kürzlich mit dem Ziel verabschiedet, das Urheberrecht europaweit zu harmonisieren und an das digitale Zeitalter anzupassen. Es gibt zahlreiche Befürworter der Reform, aber auch lautstarke Gegner, die eine Unterdrückung durch Upload-Filter befürchten.

Die kürzlich verabschiedete Urheberrechtsreform der Europäischen Union sorgt für Spannungen. Während die Befürworter der Reform diese als einen Schritt nach vorn begrüßen, um das Urheberrecht in das digitale Zeitalter zu bringen, befürchten Kritiker Zensur in Form von Upload-Filtern und einen Machtzuwachs für große Online-Plattformen.

Doch welche konkreten Änderungen bringt die Urheberrechtsreform mit sich, und was genau beinhaltet der höchst umstrittene Artikel 13?

Die Ziele der Urheberrechtsreform sind folgende:

Das Hauptziel der EU-Urheberrechtsreform ist die Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter. Die neue digitale Welt erfordert eine Gesetzgebung, die den Realitäten Rechnung trägt und gleichzeitig die Inhaber digitaler Rechte schützt.

Außerdem möchte die Europäische Kommission vermeiden, dass es in den einzelnen Ländern unterschiedliche Urheberrechtsgesetze gibt. Sie möchte stattdessen eine einheitliche europäische Lösung anwenden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Europäische Kommission hofft, mit Hilfe dieser Reform eine moderne und einheitliche Urheberrechtsgesetzgebung in allen Mitgliedsländern zu erreichen.

Beinhaltet Artikel 13 oder 17 von Natur aus Upload-Filter?

Artikel 17 ist wohl der umstrittenste Aspekt des derzeitigen Urheberrechtsgesetzes. Artikel 13 wurde in der vorbereitenden Debatte immer noch erwähnt, da er im vorgeschlagenen Gesetz immer noch vorkommt. Obwohl Artikel 17 nicht ausdrücklich auf Upload-Filter eingeht, befürchten einige, dass die praktische Umsetzung des Artikels ohne sie nahezu unmöglich wäre.

Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform richtet sich speziell an „Diensteanbieter für die gemeinsame Nutzung von Online-Inhalten“. Dazu gehören Websites wie YouTube, deren Hauptziel darin besteht, Nutzern die Möglichkeit zu geben, Inhalte (z. B. YouTube-Videos) auf der Website bereitzustellen. Diese Portale sind nun in vollem Umfang für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer verantwortlich.

Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen:

  • Es wurden alle Anstrengungen unternommen, um mit den betroffenen Rechteinhabern in Kontakt zu treten und Genehmigungen auszuhandeln.
  • Um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, werden verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen, insbesondere technische Maßnahmen. Da Upload-Filter eine solche technische Maßnahme sind, sind sie in dieser Situation nützlich.
  • Sobald der Verstoß festgestellt wird, wird das beanstandete Werk entfernt und kann nicht mehr hochgeladen werden.
  • Zwar ist im Gesetzestext nicht ausdrücklich von Upload-Filtern die Rede, aber es wird durchaus von technischen Maßnahmen gesprochen, und die befürchteten Upload-Filter wären eine davon. Die Kritiker der Urheberrechtsreform haben oft erklärt, dass die Anforderungen in der Praxis ohne den Einsatz geeigneter Upload-Filter nicht umgesetzt werden könnten.

    Trotz einiger Ausnahmen für aufstrebende Unternehmen wird befürchtet, dass die Reform den großen Anbietern mehr Kontrolle einräumt, da kleinere Unternehmen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Filter selbst zu programmieren. Infolgedessen wären sie auf die großen Filteranbieter angewiesen.

    Wie fehleranfällig sind Upload-Filter?

    Ein weiterer relevanter Punkt ist die Fehleranfälligkeit dieser Upload-Filter, die in Zukunft darüber entscheiden können, welche Inhalte veröffentlicht werden dürfen und welche nicht. Vor kurzem haben Upload-Filter den Mueller-Bericht, den Abschlussbericht des US-Sonderberaters zum US-Wahlkampf 2016, gestoppt. Jeder kann das Dokument online hochladen, weil es öffentlich zugänglich ist.

    Die Nutzer hatten leichter zu lesende PDF-Versionen auf die kostenlose Plattform Scribd hochgeladen, die die Dokumente blockierte, aber darauf hinwies, dass die Entscheidung automatisch getroffen wurde. Nach einem Protest gegen die Sperrung wurde sie rückgängig gemacht.

    Auch wenn es in diesem Fall nur zu einer geringen Verzögerung kam: Das Beispiel zeigt, wie fehleranfällig automatische Upload-Filter sein können.

    Mehr Kritik an der Urheberrechtsreform der Europäischen Union

    Nicht nur Artikel 17, bzw. früher Artikel 13, sondern auch Artikel 15, der im Entwurf noch Artikel 11 war, ist in der Kritik. Hier geht es um das Leistungsschutzrecht der Presseverleger. Dieser Abschnitt bezieht sich speziell auf Nachrichtenaggregatoren wie Google News.

    Diese Dienste fassen Meldungen von verschiedenen Presseportalen zusammen und veröffentlichen sie in gekürzter Form mit einem Link zum Originalartikel. Kritiker von Artikel 17 argumentieren, dass Presseverleger von solchen Nachrichtenaggregatoren profitiert haben, und führen das Beispiel Spaniens an, wo 2014 ein Leistungsschutzrecht eingeführt wurde, das Google News dazu veranlasste, seinen Dienst einzustellen. Infolgedessen sind laut Spiegel die Werbeeinnahmen der betreffenden Presseportale um 10 bis 15 % gesunken.

    Schlussfolgerung: Erhebliche Änderungen werden erwartet

    Wie sich die heftig umstrittene europäische Urheberrechtsreform auf die Internetlandschaft auswirken wird, ist derzeit schwer abzusehen. Während die Befürworter der Reform die Tatsache begrüßen, dass die Rechte der Urheber nun online geschützt sind, weisen Kritiker häufig auf die Gefahren hin, die mit Upload-Filtern verbunden wären: die fehleranfälligen Urteile der Filter einerseits und die Marktdominanz der großen Akteure andererseits.