Empfehlungen zur Cybersicherheit für Arbeitgeber, die Fernarbeit anbieten
EUROPOL berichtete kürzlich, dass im Rahmen von COVID-19 die Zahl der Cyberangriffe auf Organisationen und Einzelpersonen erheblich gestiegen ist. Vor dem Hintergrund der jüngsten Stellungnahmen der europäischen Regulierungsbehörden und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) werden die folgenden Informationen gegeben.
Welche Kontrollmaßnahmen sollten Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Fernarbeit ergreifen, um ihre Informationen zu schützen?
Die Arbeitgeber können eine Reihe von Maßnahmen auf organisatorischer Ebene sowie technische Maßnahmen ergreifen, um die Informationen in einem Umfeld zu schützen, in dem die Arbeitnehmer per Fernzugriff arbeiten:
a. Organisatorische Maßnahmen
Informieren Sie die Arbeitnehmer täglich darüber, wie sie sich verhalten können, wenn die Fernarbeit eine Herausforderung darstellt.
Unterstützung bei Schwierigkeiten mit der Nutzung von Fernarbeitsressourcen durch Mitarbeiter.
Verhindern Sie den Internetzugang über Fernzugriffsprotokolle oder andere potenziell anfällige Protokolle.
Stellen Sie sicher, dass sich die Mitarbeiter der Fernzugriffsprozesse voll bewusst sind.
Stellen Sie sicher, dass alle Arbeitnehmer jederzeit erreichbar sind und dass sie mit den Kommunikationsmitteln vertraut sind.
Begrenzen Sie den Zugang zu Systemen, die besonders geschützt werden müssen.
Erstellen Sie ein Protokoll für die vorherige Genehmigung zur Nutzung der persönlichen Geräte des Mitarbeiters (BYOD).
b. Technische Maßnahmen
Ermöglichen Sie den Mitarbeitern den Fernzugriff nur über eine VPN-Lösung oder eine andere Lösung mit ähnlichen Funktionen.
Implementierung stabiler Lösungen für die virtuelle digitale Zertifizierung, wie z. B. die erweiterte elektronische Signatur, virtuelle Genehmigungsverfahren usw.
Stellen Sie sicher, dass Sie regelmäßig Sicherungskopien aller wichtigen Daten erstellen.
Um betrügerischen Aktivitäten von Hackern entgegenzuwirken, die versuchen, die durch die Fernarbeit entstandene Situation auszunutzen, indem sie unter dem Vorwand von Nachrichten über Covid-19 Ransomware verbreiten und Phishing-Techniken einsetzen, sollten geeignete IT-Lösungen eingesetzt werden.
Sicherstellen, dass die IT-Infrastruktur für den Fernzugriff über ausreichende Ressourcen und Lizenzen verfügt, um die steigende Zahl von Nutzern, die einen gleichzeitigen Zugang benötigen, abzudecken, u. a. durch Testen der Netzwerkkapazität.
Stellen Sie sicher, dass bei Heimarbeit auch die Arbeitsplätze der Mitarbeiter automatisch aufgerüstet werden.
Erinnern Sie die Mitarbeiter daran, ihre Arbeitsstationen, Sicherheitsanwendungen und andere Sicherheitsinstrumente regelmäßig zu aktualisieren.
Welche Vorschläge können Arbeitgeber für Arbeitnehmer machen, die von zu Hause aus arbeiten?
Verwenden Sie nur die vom Unternehmen angebotenen Hilfsmittel und Kommunikationsnetze und informieren Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig darüber, dass bei der Arbeit von zu Hause aus häufig Sicherheitsmaßnahmen gelten.
Nutzung von 4G- oder 5G-Mobilfunknetzen, soweit dies möglich ist, da sie eine ausreichende Informationssicherheit von und zu dem verwendeten Computer bieten.
Verwenden Sie nur eine sichere Wi-Fi-Verbindung, um zu verhindern, dass Unbefugte die Daten abfangen und darauf zugreifen können.
Stellen Sie sicher, dass der physische Zugang zur Arbeitsmaschine gesichert ist, z. B. indem Sie den Bildschirm sperren, wenn er nicht in Betrieb ist.
Achten Sie auf jede elektronische Mitteilung, in der Sie aufgefordert werden, Ihre Anmeldedaten zu überprüfen oder, wenn möglich, zu aktualisieren, auf verschiedene Links zuzugreifen oder zusätzliche Informationen/Unterlagen anzufordern, selbst wenn die Nachricht von einer seriösen Quelle zu stammen scheint.
Ermutigen Sie das Personal auf andere Weise, die Gültigkeit des Antrags zu überprüfen.
Seit dem 25. Mai 2018 verpflichtet die Datenschutzverordnung (DSGVO) europäische Unternehmen und damit auch die wichtigsten CMS-Unternehmen auf dem Markt, die neuen Standards für den
Angesichts der großen Menge an personenbezogenen Daten, die bei der Lohnbuchhaltung anfallen, ist der Datenschutz von entscheidender Bedeutung. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie
Cookie and External Connections Consent / Einwilligung in Cookies und externe Verbindungen
Mit meinem Klick auf die zustimmende Schaltfläche willige ich freiwillig in das Setzen oder Aktivieren der jeweiligen Cookies und externen Verbindungen ein, deren Funktionen in der Datenschutzerklärung oder in dort verlinkten Dokumenten bzw. externen Links genauer erläutert werden und mir deshalb bekannt sind. In dem ich diese Schaltfläche betätige erteile ich auch freiwillig meine ausdrückliche Einwilligung gem. Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DS-GVO in personalisierte Werbung und für andere Datenübermittlungen in Drittländer zu den und durch die in der Datenschutzerklärung genannten Unternehmen und Zwecke, insbesondere für solche Übermittlungen an Drittländer für die ein oder kein Angemessenheitsbeschluss der EU/EWR vorliegt sowie an Unternehmen oder sonstige Stellen, die einem bestehenden Angemessenheitsbeschluss nicht aufgrund einer Selbstzertifizierung oder anderer Beitrittskriterien unterfallen, und in denen oder für die erhebliche Risiken und keine geeigneten Garantien für den Schutz meiner personenbezogenen Daten bestehen (z.B. wegen § 702 FISA, Executive Order EO12333 und dem CloudAct in den USA). Bei Abgabe meiner freiwilligen und ausdrücklichen Einwilligung war mir bekannt, dass in Drittländern unter Umständen kein angemessenes Datenschutzniveau gegeben ist und das meine Betroffenenrechte gegebenenfalls nicht durchgesetzt werden können. Ich kann die datenschutzrechtliche Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch die Änderung meiner Cookie-Einstellungen oder das Löschen meiner Cookies widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Mit einer einzelnen Handlung (dem Betätigen der zustimmenden Schaltfläche), erteile ich mehrere Einwilligungen. Dabei handelt es sich sowohl um Einwilligungen nach dem EU/EWR-Datenschutzrecht als auch um die des CCPA/CPRA, ePrivacy und Telemedienrechts, und anderer internationaler Rechtsvorschriften, die unter anderem zum Speichern und Auslesen von Informationen notwendig und als Rechtsgrundlage für eine geplante weitere Verarbeitung der ausgelesenen Daten erforderlich sind. Mir ist bekannt, dass ich meine Einwilligung mit dem Klick auf die andere Schaltfläche verweigern oder ggf. individuelle Einstellungen vornehmen kann. Mit meiner Handlung bestätige ich ebenfalls, die Datenschutzerklärung und das Transparenzdokument gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben.
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