In den meisten Fällen werden Mitarbeiter mit der erforderlichen Kenntnisse der Daten-Schutz-Gesetz gibt es nur in großen Unternehmen. Unternehmen setzen Häufig die in-house-Juristen, die die nötigen Anforderungen erfüllen. Jedoch, mittelständische Unternehmen meist nicht über eine eigene Rechtsabteilung. In kleineren Unternehmen ist die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten kann daher zahlt sich aus.
Eine juristische Person (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, etc.), eine Partnerschaft unter bürgerlichen rechts (GbR), einer Vereinigung (Gewerkschaft, einer politischen Partei, etc.) oder eine Natürliche person (Architekt, Arzt, etc.) werden können, verpflichtet zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten.
Die Voraussetzung für die Pflicht zur Bestellung besteht, dass personenbezogene Daten so verarbeitet, als Teil der Aktivitäten einer Organisation. Die erste Frage, die sich stellt, ist daher, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wenn dies der Fall ist, die rechtliche Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten hängt davon ab, wie viele Personen beteiligt sind, die in der Laufenden Verarbeitung dieser Daten (§4f BDSG).
Die rechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus § 4f BDSG. Nach dieser Bestimmung nicht-öffentliche stellen, die ständig beschäftigen mehr als neun Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu benennen Sie einen Datenschutzbeauftragten.
Die neun Menschen, die nicht unbedingt sein müssen Mitarbeiter in der Organisation. Mitarbeiter der externen Dienstleister (z.B. Spediteure, Zollstellen, Versand-service-Provider), Freiberufler und deren Mitarbeiter (z.B. Unternehmensberater) und Mitarbeitern von Drittunternehmen (z.B. call-Center, Kreditversicherungen, Forderungsmanagement Unternehmen, factoring-Gesellschaften, payroll accounting offices) können ausgeschlossen werden von den neun Personen -Regel erfasst werden.
In dieser Hinsicht, auch Organisationen, die nicht beschäftigen keine Mitarbeiter fallen unter die gesetzliche Pflicht zur Bestellung.
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