DATENSCHUTZ IST TEIL UNSERER GESELLSCHAFT

As a strong partner, our data protection officers accompany the client from the audit to data deletion.

EXTERNER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Der deutschen Gesellschaft für Datenschutz (aus Petershausen bei München) hat es sich zur Aufgabe, die Beratung von Unternehmen zu allen Aspekten des Datenschutzes und der Bereitstellung von externen Datenschutzbeauftragten. Wir entwickeln für Sie Konzepte, implementieren, Datensicherheit und den Schutz personenbezogener Daten in mittelständischen Unternehmen und Konzernen.

Die consulting services von der deutschen Gesellschaft für Datenschutz, werden abgerundet durch die Möglichkeit, sichere Löschung von Datenträgern und körperlichen Datenträger Vernichtung.

UNSERE DIENSTLEISTUNGEN

Externer Datenschutzbeauftragter

Unseren Datenschutzbeauftragten haben know-how in IT und Gesetz und halten sich bis zu Datum.

Datenschutz-Audit

Um sicherzustellen, dass unsere Kunden sind auf der rechtssichere Weg ist, untersuchen wir die Prozesse zur Datenverarbeitung.

Revisionssichere Datenlöschung

Wir löschen Ihre Daten-Träger in einem revisionssicher und verwenden Sie erkannt Löschung standards.

GESETZLICH KONFORM

Wir unterstützen unsere Kunden bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die supranationalen Vorgaben der europäischen Union. Unserer Meinung nach den Datenschutz als einen bestimmten Teil des Qualitätsmanagements.

MIT KNOW-HOW IN DER NÄHE VON MÜNCHEN

Unsere Fach-Kenntnisse des deutschen und europäischen Daten-Schutz-Gesetz gibt uns die Gelegenheit, uns unterstützen Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen als externe Datenschutzbeauftragte. Unsere Mitarbeiter beraten Sie zur Umsetzung der Anforderungen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Charta der Grundrechte.
Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften schafft Vertrauen. Datensicherheit wahrgenommen wird, insbesondere von den eigenen Mitarbeitern. Unternehmen kann klar differenzieren sich von Ihren Wettbewerbern, indem Sie aktiv praktizieren Datenschutz.

PRIVACY CLOUD-LÖSUNGEN

Die Deutsche Gesellschaft für Daten-Schutz hat verschiedene cloud-Lösungen für den wirtschaftlich effizienten Umsetzung der Allgemeinen Datenschutzverordnung (GDPR). Einfach, korrekt, effizient.
Hier finden Sie unseren Informations-Flyern, die unsere Arbeit als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutz-Auditoren sowie unsere Datenschutz-und cloud-Lösungen.

PRIVACY CLOUD-LÖSUNGEN

Die Deutsche Gesellschaft für Daten-Schutz hat verschiedene cloud-Lösungen für den wirtschaftlich effizienten Umsetzung der Allgemeinen Datenschutzverordnung (GDPR). Einfach, korrekt, effizient.
Hier finden Sie unseren Informations-Flyern, die unsere Arbeit als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutz-Auditoren sowie unsere Datenschutz-und cloud-Lösungen.
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Externer Datenschutzbeauftragter

Gemäß Artikel 37 DS-GVO können sowohl Verantwortlicher als auch Auftragsverarbeiter gesetzlich verpflichtet sein, einen Beauftragten für den Datenschutz zu benennen. Sterben Benennungspflicht besteht nach Artikel 37 Abs. 1 lit. a-c DS-GVO in jedem Fall, sobald eine öffentliche Stelle in die Verarbeitung involviert ist (ausgenommen davon sind Gerichte, wenn sie innerhalb der Grenzen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln) oder der Schwerpunkt der Arbeit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters auf Tätigkeiten beruht, die eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung von Betroffenen erforderlich machen, wobei auf Art, Umfang und/oder Zwecke der Verarbeitung abzustellen ist. Ferner besteht sterben Pflicht, wenn es zu einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne von Art. 9 DS-GVO kommt oder Daten über Straftaten und strafrechtliche Verurteilungen (Artikel 10 DS-GVO) verarbeitet werden.

Die neue deutsche Regelung zum DSB geht über das vorstehende noch hinaus, womit das besonders hohe Datenschutzniveau in Deutschland gewahrt werden soll: Im Falle einer automatisierten Datenverarbeitung greift sterben Pflicht zur Benennung des DSB gem. §38 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F. bereits dann, wenn regelmäßig mindestens zehn Personen mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind. Diese Grenze wird in der Praxis schnell überschritten weshalb es sich empfiehlt, bereits frühzeitig Überlegungen zur Identifizierung einer geeigneten Person anzustellen.

Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten trifft den Verantwortlichen sterben Benennungspflicht, soweit automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt - oder Meinungsforschung automatisiert verarbeitet werden (§38 Abs. 1 Satz 2 BDSG n.F.). Jedoch muss auch ohne Benennung eines DSB dafür Sorge getragen sein, dass alle datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Art. 37 Abs. 6 DS-GVO sieht vor, dass anstatt einem internen Beschäftigten des Unternehmens auch ein externer Datenschutzbeauftragter benannt werden kann. In jedem Fall muss ein DSB nach Art. 37 Abs. 5 DS-GVO basierend auf seiner beruflichen Qualifikation, seines Fachwissens im Datenschutzrecht und seiner persönlichen Erfahrung in der Datenschutzpraxis benannt werden. Ferner muss er in der Lage sein, die ihm aus Artikel 39 DS-GVO erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich sowohl für einen gut geschulten internen Mitarbeiter als auch für eine externe Person erfüllbar. Unterschiede zwischen beiden Personengruppen gibt es trotz allem: Während sich ein interner DSB in der Regel bereits gut mit betrieblichen Prozessen auskennt, wurde der Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und ggf. einem Betriebsrat dienlich sein kann, ist der externe Datenschutzbeauftragte oftmals auf das Datenschutzrecht spezialisiert, auf dem neusten Stand, und besitzt eine gewisse Distanz, weshalb er seine Aufgaben objektiv erfüllen kann.

Wird der Datenschutzbeauftragte entgegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nicht benannt, kanns stirbt nach Art. 83 Abs. 4 lit. ein DS-GVO zu einer Geldbuße von bis zu 10.000.000.- € bzw. 2% des weltweiten Jahresumsatzes führen, wobei sterben Zuweisung der Alternative davon abhängig ist, welcher Betrag höher ausfällt.

Es gibt zahlreiche Gründe, warum anvertrauen Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu uns. Sprechen Sie uns an.