Die Privatsphäre ist durch Design und standardmäßig geschützt. Die Datenschutz-Grundverordnung schreibt sowohl Datenschutz durch Technik als auch Datenschutz durch Technik vor. Standardmäßig sollte der Datenschutz datenschutzfreundliche Standardeinstellungen enthalten.
Die Begriffe „Datenschutz durch Technik“ und „Datenschutz durch Voreinstellungen“ tauchen in der Datenschutz-Grundverordnung häufig auf. Sie stehen für Datenschutz durch datenschutzfreundliche Technologiegestaltung und Standardeinstellungen. Diese Grundsätze bieten den Nutzern viele Vorteile, aber sie erfordern auch Maßnahmen von den Unternehmen, was in der Praxis oft übersehen wird.
DSGVO verlangt Datenschutz durch Design und Standardeinstellungen
Beide Begriffe sind in Artikel 25 der Datenschutz-Grundverordnung definiert. In diesem Artikel geht es ausschließlich um Datenschutz durch Voreinstellungen und Datenschutz durch Technik. Auf diese Weise sollten die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen von Anfang an geschützt werden.
Datenschutz durch Technik: Vorteile und Verfahren
Nutzer und Unternehmen profitieren vom Konzept des eingebauten Datenschutzes, weil sie darauf vertrauen können, dass bei der Entwicklung oder Herstellung neuer Software oder Hardware bestimmte Datenschutzkriterien berücksichtigt wurden. So sollten z. B. nur die Daten, die für einen Verarbeitungszweck wirklich erforderlich sind, durch geeignete Software erfasst werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Notwendige beschränkt werden.
Auch wenn Artikel 25 DSGVO besonders anwendungsorientiert ist, erfordert die Umsetzung der Anforderungen an den Entwickler immer eine Einzelfallprüfung. Gemäß Art. 42 DSGVO können, je nachdem wie genau die Kriterien der DSGVO erfüllt werden, Zertifizierungen wie ISO 27001 oder andere Siegel für exzellente Softwarequalität als Nachweis herangezogen werden. Wenn Ihr Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitet, sollten Sie zertifizierte Softwarepakete verwenden, die ein entsprechendes Siegel tragen.
Vorteile von Privacy by Default
Für Internetnutzer und Webseitenbetreiber sind diese Vorgaben für datenschutzfreundliche Voreinstellungen von Interesse. Nutzerinnen und Nutzer müssen aufgrund der neuen Cookie-Richtlinie ihre Einstellungen beim Surfen nicht mehr ändern, ob sie das Tracking zu Werbezwecken zulassen wollen oder nicht. Es muss nun standardmäßig deaktiviert werden, wenn man der Datennutzung über einen längeren Zeitraum aktiv widersprochen hat (Opt-out).
Leider haben sich bisher weder kleine noch große Unternehmen an diese Kriterien gehalten. Unwissenheit ist der Hauptgrund dafür, dass der Cookie-Banner und das Tracking-Verhalten nicht geändert werden. Dies ist jedoch ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, der zu hohen Geldstrafen führen kann.
Umsetzung der Datenschutzgrundsätze des Unternehmens
Auch intern müssen die Unternehmen die Datenschutzrichtlinien einhalten. Dies bedeutet zum einen, dass die Nutzerdaten sicher sind. Dies gilt für alle Aspekte des Unternehmens, einschließlich der Website (Cookie- und Tracking-Einstellungen), der IT (hierunter fallen auch Mitarbeiterdaten; die interne Soft- und Hardware-Landschaft muss datenschutzfreundlich angepasst werden) und des Bewerbermanagements (sind die verwendeten Recruiting-Tools so konzipiert, dass nur notwendige Daten erfasst werden?)
Zertifizierungen von Diensten, Systemen oder Geräten können, wie bereits erwähnt, bei der ordnungsgemäßen internen Umsetzung helfen. Ansonsten überwacht der Datenschutzbeauftragte, dass die Datenschutzrichtlinien des Unternehmens eingehalten werden. Darüber hinaus können diese grundlegenden Konzepte Ihnen dabei helfen, sicherzustellen, dass die Datenschutzrichtlinien Ihres Unternehmens befolgt werden: