EXTERNER | INTERNER | |
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Kosten der Aus- und Weiterbildung | tragen wir | trägt der Arbeitgeber |
Kosten für juristische Fachliteratur | tragen wir | trägt der Arbeitgeber |
Organisation einer Stellvertretung | tragen wir | trägt der Arbeitgeber |
Kündigungsschutz | jederzeit kündbar | 1 Jahr nach Abbestellung |
Haftung | Fremdhaftung | Arbeitgeberhaftung |
Sicht auf das Unternehmen | neutral und objektiv | subjektive Beeinflussung |
Kostentransparenz und Kostensicherheit | vertraglich festgelegte Preise | undurchsichtig durch mehrere anfallende Posten |
Entwerfen von Richtlinien, Verträgen, Erklärungen, etc. | Teil unserer alltäglichen Arbeit | höhere Einarbeitungszeiten |
Bereichs- und branchenübergreifendes Wissen | bringen wir mit ein | erschwertes, langfristiges Aufrechterhalten |
Es macht keinen unmittelbaren Unterschied, ob der Datenschutz einer Organisation durch einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten begleitet wird. Bei der Auswahl der richtigen Person sind daher unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen.
Der Vergleich
Gebunden oder Ungebunden
Ein angestellter Beauftragter für den Datenschutz zeichnet sich durch ein Vertrautsein mit internen Geschäftsprozessen und den verantwortlichen Personen aus, weshalb sich eine individuelle Bindung zu einem Unternehmen ergibt.
Der externe Datenschutzbeauftragte nimmt dagegen eine objektive Position ein. Er erhält unabhängig von Einflüssen aller Art einen Gesamtüberblick über den Datenschutz in der Organisation.
Kündigungsschutz oder nicht?
Ein Hauptunterschied liegt im Kündigungsschutz. Eine Kündigung des internen Datenschutzbeauftragten ist während der laufenden Bestellung unzulässig, § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG. Nach seiner Abberufung genießt er eine Kündigungsfrist von einem Jahr, § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG.
Der externe Beauftragte unterliegt keinem besonderen Kündigungsschutz.