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Gemäß Art. 37 DS-GVO können sowohl Verantwortlicher als auch Auftragsverarbeiter gesetzlich verpflichtet sein, einen Beauftragten für den Datenschutz zu benennen. Zemřít Benennungspflicht besteht nach Článek 37 Abs. 1 svítí. a-c DS-GVO v jedem na Podzim, sobald eine öffentliche Stelle in die Verarbeitung involviert ist (ausgenommen davon sind Gerichte, wenn sie innerhalb der Grenzen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln) oder der Schwerpunkt der Arbeit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters auf Tätigkeiten beruht, die eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung von Betroffenen erforderlich machen, wobei auf Umění, Umfang und/oder Zwecke der Verarbeitung abzustellen ist. Ferner besteht die Pflicht, wenn es zu einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne von Art. 9 DS-GVO kommt oder Daten über Straftaten und strafrechtliche Verurteilungen (Článek 10 DS-GVO) verarbeitet werden.
Die neue deutsche regulaci podpory zum DSB geht über das vorstehende noch hinaus, womit das besonders hohe Datenschutzniveau in Deutschland gewahrt werden soll: Im Falle einer automatisierten Datenverarbeitung greift die Pflicht zur Benennung des DSB gem. §38 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F. bereits dann, wenn regelmäßig mindestens zehn Personen mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind. Diese Grenze wird in der Praxis schnell überschritten weshalb es empfiehlt sich, bereits frühzeitig Überlegungen zur Identifizierung einer geeigneten Osoba anzustellen.
Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten trifft den Verantwortlichen zemřít Benennungspflicht, pokud automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt - oder Meinungsforschung automatisiert verarbeitet werden (§38 Abs. 1 Satz 2 BDSG n.F.). Jedoch muss auch ohne Benennung eines DSB dafür Sorge getragen sein, dass alle datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Článek 37 Abs. 6 DS-GVO sieht vor, anstatt dass einem internen Beschäftigten des Unternehmens auch ein externer Datenschutzbeauftragter benannt werden kann. In jedem Fall muss ein DSB nach Článek 37 Abs. 5 DS-GVO basierend auf seiner beruflichen Qualifikation, nevody Fachwissens im Datenschutzrecht und seiner persönlichen Erfahrung der Datenschutzpraxis benannt werden. Ferner muss er in der Lage sein, die latinská amerika aus Článek 39 DS-GVO erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich sowohl für einen gut geschulten internen Mitarbeiter als auch für eine externe Osoba erfüllbar. Unterschiede zwischen beiden Personengruppen gibt es trotz allem: Während sich ein interner DSB in der Regel bereits gut mit betrieblichen Prozessen auskennt, byl der Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und ggf. einem Betriebsrat dienlich sein kann, ist der externe Datenschutzbeauftragte oftmals auf das Datenschutzrecht spezialisiert, auf dem neusten Stand und besitzt eine gewisse Distanz, weshalb er seine Aufgaben objektiv erfüllen kann.
Wird der Datenschutzbeauftragte entgegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nicht benannt, kann zemře nach Článek 83 Abs. 4 osvětlené. DS-GVO zu einer Geldbuße von bis zu 10.000.000.- eur bzw. 2% des weltweiten Jahresumsatzes führen, wobei die Zuweisung der Alternativní davon ist abhängig, podvodník Betrag höher ausfällt.
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