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CEDO Lopez vs. Spanien. Versteckte Videoüberwachung von Angestellten

Die aktuelle Situation

Die Klägerinnen arbeiteten als Kassiererinnen in einem Supermarkt. Angesichts erheblicher wirtschaftlicher Verluste installierte der Arbeitgeber im Jahr 2009 sichtbare Überwachungskameras, über die die Beschwerdeführer informiert worden waren, und versteckte Kameras, über die sie nicht informiert worden waren. Die Überwachungskameras erwischten die Mitarbeiter beim Diebstahl bestimmter Waren. Die Arbeitsweise war in der Regel wie folgt: Der Angestellte scannte die Artikel der Käufer und brach dann den Vorgang ab.

Die Arbeitnehmer legten bei den nationalen spanischen Gerichten Berufung ein und machten geltend, dass die Kündigung rechtswidrig sei, da die belastenden Beweise ihrer Ansicht nach unter Verletzung des Rechts auf Privatsphäre gesammelt worden seien.

Unter Berufung auf das nationale Recht und die Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts wiesen die spanischen Gerichte die Klagen der Kläger ab und gaben dem Arbeitgeber Recht.

Die EGMR-Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt worden war, und beschwerten sich.

Wie hat der Gerichtshof entschieden?

Der Gerichtshof entschied, dass dies eine Verletzung von Art. 8 der EMRK bzw. des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Gerichtshof argumentiert unter anderem wie folgt:

Heimliche Videoaufnahmen von Mitarbeitern bei der Arbeit sind ein Eingriff in ihr Privatleben.

Da die Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag verpflichtet waren und sich der Überwachung nicht bewusst waren, konnten sie nicht verhindern, dass in ihr Privatleben eingegriffen wurde. Die Durchführung dieser versteckten Videoüberwachungsmaßnahmen zielte daher auf die „Privatsphäre“ der Bewerber ab.

Der EGMR hat jedoch nicht erklärt, dass die verdeckte Überwachung von Arbeitnehmern grundsätzlich verboten ist. In Ausnahmefällen kann dies gerechtfertigt sein. Dabei müssen jedoch zwei Grundsätze beachtet werden: Transparenz und Verhältnismäßigkeit.

Der Arbeitgeber ist seiner Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern nicht nachgekommen (Transparenz)

Das spanische Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten verpflichtet den für die Verarbeitung Verantwortlichen (in diesem Fall den Arbeitgeber), die betroffenen Personen (Arbeitnehmer) im Voraus über das Vorhandensein eines Mittels zur Erfassung und Verarbeitung ihrer Daten zu informieren, z. B. über eine versteckte Videoüberwachung.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber die betroffenen Personen nicht über die Existenz von Überwachungskameras informiert.

Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass es kein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem Recht auf Privatsphäre gibt (Verhältnismäßigkeit). Die nationalen Gerichte vertraten die Auffassung, dass die ergriffene Maßnahme im Hinblick auf das legitime Ziel der Wahrung der Interessen des Arbeitgebers verhältnismäßig war.

Der Gerichtshof konnte sich dieser Auffassung nicht anschließen, da:

  • Die Videoüberwachung erfolgte über einen längeren Zeitraum und während aller Arbeitszeiten.
  • Die Anforderungen der Rechtsvorschriften und die Verpflichtung, die Betroffenen ausdrücklich, genau und unmissverständlich über das Vorhandensein und die besonderen Merkmale eines Systems, das personenbezogene Daten sammelt, zu informieren, wurden nicht eingehalten.
  • Um die Interessen des Arbeitgebers zu schützen, könnten weniger einschneidende Methoden zum Schutz der Privatsphäre gewählt werden.
  • In Anbetracht dieser Fragen vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte es versäumt hatten, das richtige Gleichgewicht zwischen dem Recht der Kläger auf Achtung ihrer Privatsphäre gemäß Artikel 8 der Konvention und dem Interesse ihres Arbeitgebers am Schutz ihrer Eigentumsrechte herzustellen.
  • Interessant ist auch, dass der Gerichtshof in der Urteilsbegründung eine Parallele zu einer anderen Rechtssache, Köpke gegen Deutschland, zog, in der die Situation zwar im Großen und Ganzen dieselbe war, die Lösung aber anders ausfiel, da er zu dem Schluss kam, dass das Recht auf Privatsphäre von Arbeitnehmern, die durch versteckte Videokameras überwacht werden, nicht verletzt wurde.

    Die Lösung war jedoch eine andere, denn im Gegensatz zum vorliegenden Fall wurde in der Rechtssache Köpke gegen Deutschland eine andere Lösung gefunden:

  • das Anbringen von versteckten Videokameras war das Ergebnis eines zuvor bewiesenen Verdachts gegen Mitarbeiter.
  • Die Videokameras bezogen sich auf bestimmte Personen, nämlich zwei des Betrugs verdächtige Angestellte, und nicht auf das gesamte Personal wie im vorliegenden Fall.
  • Die Überwachungsmaßnahme war zeitlich begrenzt – sie dauerte zwei Wochen – und es waren nur zwei Mitarbeiter betroffen.
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    Aufgrund mehrerer ungelöster Auslegungsfragen waren (und sind) die Durchführungsverfahren der Datenschutz-Grundverordnung in der Praxis schwierig. In ähnlicher Weise wird auch die Datenschutzverordnung für elektronische Kommunikation

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