INFORMATIONEN

Audio-/Videoaufzeichnung von Online-Kursen und Einhaltung der DSGVO

Dieser Artikel zielt auf die Beantwortung der Frage ab: „Ist es im Rahmen von Online-Kursen rechtmäßig, dass der Unterricht von Lehrkräften in der Hochschulausbildung zum Zweck des Nachweises der Tätigkeit aufgezeichnet wird?“

1. Einleitende Begriffe

Dieses Material (im Folgenden als „das Material“ oder „der Artikel“ bezeichnet) soll die Frage beantworten: „Ist es im Rahmen von Online-Kursen legal, dass die Stunden von Lehrkräften in der Hochschulbildung aufgezeichnet werden, um die Tätigkeit nachzuweisen?“.

Zur Vermeidung von Zweifeln wird in diesem Material die obige Frage nur unter dem Gesichtspunkt der nationalen und europäischen Datenschutzvorschriften beantwortet.

Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs stellen wir fest, dass die DSGVO für „die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem automatisierten Informationssystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“ gilt (Art. 2 Abs. 1 DSGVO).

In Anbetracht der Tatsache, dass die Registrierung von Online-Kursen in Hochschuleinrichtungen ganz oder teilweise automatisiert erfolgt, folgt daraus, dass die Datenschutz-Grundverordnung in dieser Situation auch für voruniversitäre Bildungseinrichtungen gilt. Dies ist auch die Meinung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der in der Rechtssache C-345/17 entschied, dass in einem Videoüberwachungssystem eine Videoaufzeichnung von Personen, die kontinuierlich auf einem Aufzeichnungsgerät, d. h. auf der Festplatte dieses Systems, gespeichert wird, eine automatische Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt (siehe in diesem Zusammenhang EuGH, Rechtssache C-345/17. Sergejs Buivids gegen Nationale Datenschutzbehörde, Lettland, Punkt (33) – (37)).

Bei der Analyse der Definition des Betreibers, d. h. der „natürlichen oder juristischen Person, Behörde, Einrichtung oder anderen Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet“ (Artikel 4 Absatz 7 DSGVO), stellen wir fest, dass die Hochschuleinrichtungen die Eigenschaft eines Betreibers im Sinne der DSGVO haben.

Eine betroffene Person ist „jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person“ (Art. 4-Punkt (1) DSGVO). Daher haben die Online-Kurse (Lehrkräfte und Studenten) die Eigenschaft einer betroffenen Person im Sinne der DSGVO.

Da personenbezogene Daten „alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“)“ sind (Art. 4 Pkt. (1) DSGVO), stellen wir fest, dass die personenbezogenen Daten von Lehrkräften und Schülern, die an Online-Kursen teilnehmen (Bild, Stimme, Anwesenheit usw.), personenbezogene Daten sind.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Hochschuleinrichtung in ihrer Eigenschaft als Betreiber gemäß der DSGVO die Bestimmungen der DSGVO einhalten und die personenbezogenen Daten von Schülern und Studenten schützen muss. Zu den Verpflichtungen, die die Hochschuleinrichtung erfüllen muss, gehören die Einhaltung der Grundsätze der DSGVO (Art. 5 DSGVO) und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO).

2. Nichteinhaltung der Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung

Die Erfassung von Lehrerstunden im Rahmen von Online-Kursen muss wie jede andere Verarbeitungstätigkeit kumulativ allen sieben Grundsätzen der DSGVO entsprechen (Art. 5 DSGVO). Die sieben Grundsätze sind Rechtmäßigkeit, Fairness, Transparenz, der Grundsatz der Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, der Grundsatz der Speicherbegrenzung, Integrität, Vertraulichkeit und Rechenschaftspflicht.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Grundsätze kumulativ beachtet werden müssen, sowie der Tatsache, dass, wie wir oben gezeigt haben, mindestens zwei Grundsätze der DSGVO verletzt werden, sind wir der Ansicht, dass Hochschuleinrichtungen, die Online-Kurse mit Audio-Video-Mitteln aufzeichnen, für Verstöße gegen die Bestimmungen der DSGVO mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld bestraft oder zu Korrekturmaßnahmen verpflichtet werden können. Studierende oder Schüler, die durch diese Tätigkeit geschädigt wurden, können sich auch an die Gerichte wenden, um gemäß dem Gesetz materiellen und/oder moralischen Schadenersatz zu erhalten (Artikel 82 DSGVO).

3. Fehlen einer Rechtsgrundlage

Art. 6 DSGVO besagt, dass die Verarbeitung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie mindestens eine der Bedingungen erfüllt, die als Rechtsgrundlagen bekannt sind. Diese Rechtsgründe sind die Einwilligung (Art. 6 Absatz (1) Buchstabe a) DSGVO), der Vertrag (Art. 6 Absatz (1) Buchstabe b) DSGVO), die rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Absatz (1) Buchstabe c) DSGVO), das lebenswichtige Interesse (Art. 6 Abs. (1) Buchstabe d) DSGVO), das öffentliche Interesse (Art. 6 Abs. (1) Buchstabe e) DSGVO) und das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. (1) Buchstabe f) DSGVO).

Die Hochschuleinrichtungen dürfen ihre Verarbeitung („Anmeldung von Lehrveranstaltungen“) nicht auf einen Vertrag stützen (da der Abschluss oder die Durchführung eines Vertrags keine Verarbeitung erfordert), auf eine gesetzliche Verpflichtung (es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die die Anmeldung von Lehrveranstaltungen vorschreibt), auf ein lebenswichtiges Interesse oder ein öffentliches Interesse.

Daher sind die einzigen verfügbaren Gründe die Einwilligung oder das berechtigte Interesse.

Was die Grundlage der Einwilligung betrifft, so weisen wir darauf hin, dass nach der DSGVO die Einwilligung, um gültig zu sein, kumulativ mehrere hohe Anforderungen erfüllen muss. Um gültig zu sein, muss die Einwilligung eine „freie Willensbekundung der betroffenen Person sein, die ausdrücklich, in Kenntnis der Sachlage und unmissverständlich erfolgt“ (Art. 4 Punkt 11 DSGVO).

Die Arbeitsgruppe Art. 29 unterstreicht, dass im Falle eines Machtungleichgewichts die Einwilligung nicht mehr frei ist. In Ermangelung eines freien Willens wird die Einwilligung ungültig. Die Art. 29-Arbeitsgruppe nennt das Beispiel von Behörden, die sagen, dass es unwahrscheinlich ist, dass sie sich auf eine Einwilligung berufen können, weil ein Machtungleichgewicht vorliegt, die betroffene Person keine echte Wahlmöglichkeit hat und eine erzwungene Einwilligung ihren freien Charakter verliert.

Dies gilt auch für die Registrierung von Online-Kursen, denn solange Studenten und Lehrkräften keine echte Möglichkeit geboten wird, die Registrierung zu verweigern, ist die Zustimmung nicht gültig, und die Hochschuleinrichtungen können sich nicht auf die Zustimmung verlassen, wenn sie den Studenten und Lehrkräften nicht die Möglichkeit geben, die Registrierung zu verweigern.

Zusammenfassend haben wir in diesem Abschnitt gezeigt, dass Hochschuleinrichtungen ihre Verarbeitungstätigkeit (Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen mit Audio-Video-Mitteln) nicht auf eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DS-GVO STÜTZEN KÖNNEN. Natürlich wird die Analyse von Fall zu Fall durchgeführt. In Ermangelung anderer relevanter Faktoren sind wir jedoch der Ansicht, dass die Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen mit Hilfe von Audio- und Videomaterial illegal ist.

Folglich können Hochschuleinrichtungen, die Online-Kurse mit Audio-Video-Mitteln aufzeichnen, wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der DSGVO mit einer Verwarnung oder Geldstrafe bestraft oder zu Korrekturmaßnahmen verpflichtet werden. Studierende oder Schüler, die durch diese Tätigkeit geschädigt werden, können sich auch an die Gerichte wenden, um gemäß dem Gesetz materiellen und/oder moralischen Schadenersatz zu erhalten (Artikel 82 DSGVO).

Schlussfolgerungen

Das Ideal der Bildung, einschließlich der Online-Bildung, ist die „freie, ganzheitliche und harmonische Entwicklung der menschlichen Individualität“. Doch wie jede neue Technologie birgt auch die Online-Bildung über digitale Plattformen nicht nur Vorteile, sondern auch Risiken. Wir können uns eine Reihe von Vorurteilen gegenüber S
chülern und Lehrern durch die unsachgemäße Verarbeitung ihrer Daten vorstellen, die ihre Privatsphäre und andere Grundrechte und -freiheiten beeinträchtigen können.

Die Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre gewinnt heute einen neuen Stellenwert, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der neuen Technologien, die in der Online-Bildung eingesetzt werden. Wir können uns mehrere Risiken für die Rechte und Freiheiten von Schülern und Lehrern vorstellen, darunter den Verlust der Kontrolle über die Privatsphäre.

Clean Desk Policy – praktische Einblicke

Datenschutz wird durch die Clean Desk Policy praktiziert. Eine so genannte „Clean Desk“-Politik bedeutet nicht nur Ordnung am Arbeitsplatz, sondern auch praktizierten Datenschutz. Dieses Prinzip

mehr »